Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder zu legen.
1.3. Alle nach Vertragsschluss getroffenen Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen ebenfalls der Schriftform.
1.4. Die Aufhebung des unter Ziffer 1.2 vereinbarten Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
1.5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
1.6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, einschließlich verspätet angenommener Angebote des Bestellers.
1.7. Der Lieferant erklärt, mit der Geltung der Einkaufsbedingungen einverstanden zu sein.
2. Annahme
2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung bei Übertragung dieses Angebotes im Postwege innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, bei Übertragung dieses Angebotes per Telefax, E-Mail oder telefonisch innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen, soweit im Einzelfall keine abweichende Bindungsfrist seitens des Bestellers bestimmt wird. Allein der Zugang der Annahmeerklärung ist fristwahrend.
2.2. Die Frist gemäß Ziffer 2.1 beginnt mit der Abgabe des in der Bestellung liegenden Angebotes, nicht erst mit dessen Zugang.
2.3. Allein der Zugang der Annahmeerklärung ist fristwahrend, nicht jedoch die Abgabe oder Absendung der Annahmeerklärung innerhalb dieser Frist.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – Lieferung „Frei Haus" einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Verpackungsmaterialien kostenlos zurück zu nehmen.
3.2. Die gesondert ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer ist im Bruttopreis enthalten.
3.3. Im Falle eines Dauerliefervertrages bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, bei Vorliegen von schwerwiegenden Änderungsgründen und berechtigtem Interesse die Preise anzupassen beziehungsweise zu ändern.
3.4. Rechnungen kann der Besteller nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Projektnummer und Projektbezeichnung beziehungsweise Kommissionsangabe enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.5. Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Lieferung und Erhalt der Rechnung, die den Anforderungen gemäß Ziffer 3.4. entspricht, fällig. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Kaufpreis vor Eintritt der Fälligkeit zu zahlen.
3.6. Bei Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung und ordnungsgemäßer Lieferpapiere erhält der Besteller 3 % Skonto. Sofern Zahlungen in Form von Teilzahlungen erbracht werden, gilt diese Regelung sowohl in Bezug auf die einzelnen Abschlagszahlungen als auch auf die Schlusszahlung gesondert. Jede Abschlags-/Schlusszahlung ist unabhängig von der fristgemäßen Zahlung der anderen Abschlagszahlungen/Schlusszahlung skontierfähig.
3.7. Der Besteller ist berechtigt, die Bezahlung der Rechnung mit Zahlungsmitteln nach eigener Wahl vorzunehmen.
3.8. Die Skontofrist ist eingehalten, soweit die Zahlung innerhalb der Skontofrist veranlasst worden ist.
3.9. Der Besteller ist berechtigt, die fällige Zahlung zu verweigern, soweit die gelieferten Gegenstände mangelhaft sind und dem Besteller ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zusteht. In diesem Falle kann der Besteller den dreifachen Betrag der zu schätzenden Nachbesserungskosten im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes geltend machen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages oder eines Zurückbehaltungsrechtes aus anderen gesetzlichen Gründen steht dem Besteller im Einzelfall offen.
3.10. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten. Soweit dieses Abtretungsverbot wegen der Vorschrift des § 354 a HGB unwirksam sein sollte, ist der Besteller dennoch auch für diesen Fall berechtigt, auch bei Kenntnis einer Abtretung mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.
3.11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
3.12. Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Eintritt des Zahlungsverzuges aus, und zwar unabhängig davon, ob der Besteller die Einrede erhebt.
4. Teilleistungen
4.1. Der Lieferant ist zu Teilleistungen nur berechtigt, soweit der Besteller seine Zustimmung hierfür erteilt.
5. Lieferzeit
5.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit/Liefertermine sind bindend und stellen Fixtermine gemäß § 376 HGB dar.
5.2. Liefertermine sind auch Kalenderwochen und Tagestermine (sog. tagbezogene / kalenderbezogene Termine).
5.3. Der Besteller hat im Falle eines Abrufvertrages das Recht, die Lieferzeit einseitig "nach hinten" oder "nach vorne" zu verschieben, soweit dem Lieferanten ausreichend Zeit und Gelegenheit zu entsprechenden Dispositionen eingeräumt worden ist.
5.4. Die Regelung der Ziffer gilt auch für andere Verträge als Abrufverträge.
6. Lieferverzug
6.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, im Falle des Lieferverzuges einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes pro vollendeten Arbeitstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden des Bestellers entstanden ist.
6.3. Dem Besteller steht das Recht zu, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.5. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung oder des Rücktrittes vom Vertrag bedarf es keiner Ablehnungsandrohung.
7. Annullierung, Kündigung und vorläufiger Verzicht auf Leistung
7.1. Der Besteller hat das Recht, die Bestellung jederzeit insgesamt oder teilweise zu annullieren beziehungsweise zu kündigen.
7.2. Der Lieferant hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen erbrachten Leistungen, sowie des darauf entfallenden kalkulatorischen Geschäftsgewinns. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirtschaftet. Dieser Vergütungsanspruch des Lieferanten gilt nicht, wenn der Lieferant zur Annullierung beziehungsweise Kündigung Anlass gegeben hat oder diese in sonstiger Weise zu vertreten hat.
7.3. Der Besteller hat das Recht, auf die Lieferung jederzeit insgesamt oder teilweise vorläufig zu verzichten. Für diesen Fall hat er den dem Lieferanten entstehenden Mehraufwand angemessen zu vergüten.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
8.2. Der Lieferant hat eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
8.3. Soweit der Lieferant sich bei dem Transport Dritter bedient, hat er diese gewissenhaft auszusuchen und zu überwachen. Er hat sicher zu stellen, dass diese ebenfalls eine Transportversicherung abgeschlossen haben.
9. Dokumente
9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen, Versandpapieren, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr die Bestellnummer des Bestellers, die Projektnummer und die Projektbezeichnung beziehungsweise Kommissionsangabe anzugeben. Soweit er dies unterlässt, sind Verzögerungen in der Bearbeitung seitens des Bestellers nicht zu vertreten.
10. Mängeluntersuchung
10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware im Rahmen einer Warenausgangskontrolle auf Mängel zu überprüfen.
10.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, in der Regel 10 Arbeitstage, auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist. Er hat etwaige Abweichungen beziehungsweise sonstige entdeckte Mängel innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab deren Entdeckung, zu rügen.
10.3. Als Arbeitstage zählen nicht die gesetzlichen Sonn- und Feiertage. Sofern die Untersuchungs- oder Rügefrist auf die Feiertage fällt, die zwischen dem Weihnachtsfest und Neujahr liegen, verlängert sich die jeweilige Frist um 5 Arbeitstage.
10.4. Bei der Mängeluntersuchung der zu liefernden Ware sind repräsentative, d.h. in angemessener Anzahl und in ausreichender Streuung und mit fachmännischer Sorgfalt durchgeführte Stichproben ausreichend.
10.5. Im Falle eines Mangels der Ware ist der Besteller berechtigt, den im Zusammenhang mit der Mängeluntersuchung anfallenden Mehraufwand geltend zu machen, sofern der Lieferant den Mangel zu vertreten hat.
10.6. Falls der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat, teilen sich Besteller und Lieferant den im Zusammenhang mit der Mängeluntersuchung anfallenden Mehraufwand.
11. Haftung
11.1. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die Ware zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
11.2. Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
11.3. Soweit der Lieferant auf DIN-Normen oder sonstige gesetzliche Normen und Handelsbräuche Bezug nimmt, gilt dies als Zusicherung.
11.4. Werbeerklärungen oder sonstige Aufzeichnungen und Informationsbroschüren, die Vertragsbestandteil geworden sind, gelten als Zusicherung gemäß § 459 Abs. 2 BGB. Entsprechendes gilt, sofern der Lieferant Gebrauchsanweisungen verwendet, in denen bestimmte Eigenschaften der Sache angegeben sind.
11.5. Soweit der Besteller – für den Lieferanten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses erkennbar – besonderen Wert auf das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft der verkauften Ware legt, ist in der Übereignung der Ware eine stillschweigende Zusicherung des Lieferanten zu sehen.
12. Gewährleistung
12.1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Unabhängig davon ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Dem Besteller bleibt das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ausdrücklich vorbehalten.
12.2. Im Falle der Mangelbeseitigung hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insoweit nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
12.3. Zu den erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung zählen alle diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlich sind. Soweit Schäden deswegen auftreten, weil ihr Entstehen zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlich ist, stellen diese ebenfalls zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen dar.
12.4. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist, besondere Eilbedürftigkeit besteht, der Lieferant mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung in Verzug ist oder bei Verweigerung der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung seitens des Lieferanten.
12.5. Die besondere Eilbedürftigkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Fixtermin gegeben ist.
12.6. Soweit der Besteller die Rechtsfolge der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung gewählt hat und diese fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller nach seiner Wahl ein Wandelungs- oder ein Minderungsrecht und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu.
12.7. Sofern der Lieferant ein „Fehlschlagen“ der Mangelbeseitigung zu vertreten hat, steht dem Besteller im Übrigen ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Zu ersetzen ist regelmäßig der insoweit eingetretene Verzögerungsschaden.
12.8. Sofern der Besteller seinen Nachbesserungs- oder Mangelbeseitigungsanspruch geltend macht, steht ihm daneben ein Anspruch auf Schadensersatz zu, soweit der Lieferant den Mangel zu vertreten hat im Sinne der §§ 276, 278 BGB oder die Voraussetzungen des § 463 BGB beziehungsweise § 480 BGB vorliegen.
12.9. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware frei von Mängeln ist und für den ihm erkennbaren oder mitgeteilten Verwendungszweck für den Besteller oder dessen Abnehmer beziehungsweise Endabnehmer geeignet ist.
12.10. Der Lieferant bietet die Gewähr, dass seine Produkte die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mögliche Sicherheit aufweisen. Der Lieferant versichert, dass er für die Vertragsdurchführung ausreichend organisiert ist und über zuverlässiges Personal verfügt. Der Lieferant sichert zu, dass die Waren und jeweiligen Teile der Waren nach den genauen Spezifikationen des Bestellers und in der Qualität geliefert werden, die dem neuesten Stand der Technik beziehungsweise den jeweiligen Vorgaben des Bestellers entsprechen.
12.11. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Waren (mit Ausnahme der Verbrauchsgüter) 24 Monate. Für Verbrauchsgüter beträgt die Gewährleistungspflicht 36 Monate.
12.12. Die Gewährleistungspflicht beginnt ab Gefahrübergang. Bei "versteckten Mängeln" beginnt sie mit deren Entdeckung.
12.13. Für nachgebesserte und ersetzte Waren oder Teile von Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang dieser Waren oder Teile. Diese Regelung gilt entsprechend für Verbrauchsgüter mit der Maßgabe, dass in diesem Falle die Gewährleistungsfrist 36 Monate beträgt.
12.14. Neben der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 12.11 besteht eine Garantiefrist. Diese beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist bleibt unberührt.
13. Produkthaftung
13.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatz-ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei zu stellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet; Ziffer 14 bleibt unberührt.
13.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
13.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen-schäden/ Sachschäden zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
14. Freistellung
14.1. Der Lieferant stellt den Besteller im Innenverhältnis auf erstes Anfordern frei von Ansprüchen Dritter, die der Lieferant zu vertreten hat in Folge Lieferverzuges, schuldhafter Nebenpflichtverletzungen, schuldhafter Obliegenheitsverletzungen oder Mängel der Ware oder Umständen, die aus sonstigen Gründen in seinen Risikobereich gegenüber dem Besteller fallen.
14.2. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst all die Fälle, in denen der Lieferant gegenüber dem Besteller auf Grund des Ausgleichsanspruches gemäß § 426 BGB zur Haftung im Innenverhältnis verpflichtet ist; Ziffer 13.1 bleibt unberührt.
15. Rechte Dritter
15.1. Der Lieferant sichert zu und steht dafür ein, dass keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit seiner Lieferung verletzt werden.
15.2. Wird der Besteller von einem Dritten aus den unter Ziffer 15.1 angeführten Gründen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
15.3. Von der Freistellungspflicht des Lieferanten sind alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen, umfasst.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Waren ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für einen einfachen Eigentumsvorbehalt, soweit der Lieferant darauf angewiesen ist, seinen Warenkredit zu sichern und es sich bei den Geschäften des Bestellers nicht um solche handelt, die auf Massenumsatz ausgerichtet sind und zudem zwischen Lieferant und Besteller als Bargeschäft abgewickelt werden.
17. Sonstiges
17.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
17.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Bestellers Erfüllungsort.
17.3. Es ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar.
17.4. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sich ergebenden Vertragszweck am nächsten entspricht.